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AUMA·· 16 天前AI 评分70

欧盟理事会松绑A1证明义务:商务旅行及短期活动豁免事前申报

EU lockert Pflicht zur A1-Bescheinigung

AI摘要

欧盟理事会于2026年9月28日通过社保协调规则改革,对商务旅行以及30天内累计不超过3个连续工作日的短期活动,取消事前告知社保机构并申请A1证明的义务,建筑业不在短期活动豁免之列。改革首次明确定义商务旅行,参加业务会议、会议、研讨会及培训等属商务旅行,但提供服务或交付货物的差旅被排除;相关事前义务新规将在条例生效24个月后才开始适用,此前仍按现行规定执行。

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Neue EU-Regeln sehen Ausnahmen für Geschäftsreisen und kurzfristige Tätigkeiten vor – wichtiger Schritt für die Messewirtschaft

Der Rat der Europäischen Union hat am 28. September 2026 Erleichterungen bei den Pflichten zur A1-Bescheinigung für grenzüberschreitende Tätigkeiten beschlossen. Die Reform der europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme sieht vor, dass die bisherige Pflicht, vor bestimmten Tätigkeiten im EU-Ausland den zuständigen Sozialversicherungsträger zu informieren und eine A1-Bescheinigung zu beantragen, in zwei Fällen entfällt. Das betrifft Geschäftsreisen sowie bestimmte kurzfristige Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen. Für Tätigkeiten im Baugewerbe gilt die Ausnahme für kurzfristige Tätigkeiten nicht.

Für die Messewirtschaft ist dies ein wichtiger Schritt zum Abbau bürokratischer Belastungen. Der AUMA setzt sich seit Langem für praktikable Regelungen und eine Vereinfachung der A1-Verfahren bei grenzüberschreitenden Geschäftsreisen ein.

Neue Definition für Geschäftsreisen

Die Reform definiert erstmals ausdrücklich, was im Sinne der Verordnung als Geschäftsreise gilt. Gemeint ist eine zeitlich begrenzte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beziehungsweise der selbstständigen Person zusammenhängt.

Ausdrücklich eingeschlossen sind Reisen zur Teilnahme an Geschäftssitzungen, kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren sowie Schulungen und Fortbildungen. Reisen zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Lieferung von Waren sind dagegen von dieser Definition ausgenommen.

Für die Messewirtschaft ist diese Unterscheidung besonders relevant: Die Teilnahme an Geschäftstreffen und Konferenzen fällt nach der neuen Definition unter den Begriff der Geschäftsreise. Für solche Reisen sollen die Pflichten zur vorherigen Unterrichtung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und zur Beantragung einer A1-Bescheinigung künftig nicht mehr gelten.

Ausnahme auch für kurzfristige Tätigkeiten

Eine weitere Erleichterung betrifft Tätigkeiten im EU-Ausland, die insgesamt höchstens drei aufeinanderfolgende Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen dauern. Auch in diesen Fällen sollen die genannten Vorabpflichten entfallen. Tätigkeiten im Baugewerbe sind von dieser Ausnahme ausdrücklich ausgenommen.

Die Neuregelung betrifft die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Beantragung der Bescheinigung über die anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften. Sie ändert nicht grundsätzlich die Regeln darüber, welches nationale Sozialversicherungsrecht auf eine Person anzuwenden ist. Zudem müssen Arbeitgeber weiterhin erforderliche Nachweise erbringen, wenn der zuständige Träger diese anfordert.

Inkrafttreten und Anwendung

Die Verordnung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt. Für die neuen Regelungen zu den Vorabpflichten nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung ist allerdings ein späterer Anwendungsbeginn vorgesehen: Sie sollen erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten. Bis zum Beginn ihrer Anwendung bleiben die bisherigen Vorschriften maßgeblich.

Der AUMA wird die weitere Umsetzung verfolgen und sich weiterhin für praktikable Rahmenbedingungen und den Abbau unnötiger bürokratischer Belastungen bei internationalen Geschäftsreisen einsetzen.

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来源:AUMA · auma.de